Hausordnung
(derzeit in Überarbeitung)
Die Hausordnung fasst alle behördlichen Anordnungen die das Bundesschülerheim Krems (kurz BSH) betreffen zusammen. Ihre Einhaltung ist für alle Schüler verpflichtend. Alle Bestimmungen der Schulordnung haben auch im Schülerheim Gültigkeit.
Aufgabe des BSH ist es, Schüler ab der 9. Schulstufe, insbesonders der unteren Jahrgänge, die sonst nicht die Schule besuchen könnten, aufzunehmen und erziehlich zu betreuen. Damit übernimmt unser Schülerheim einen Teil der Erziehungsaufgaben und der Verantwortung des Elternhauses, daher Kontakt mit den und Verständigung der Eltern.
Das Zusammenleben in einer solchen Gemeinschaft gibt dem einzelnen Schüler die Möglichkeit, sich unter Anleitung der Erzieher in der Gemeinschaft zu betätigen und zu bewähren.
Alle Schüler werden zu Schulbeginn nach Möglichkeit jahrgangsweise und altersgemäß in Schülergruppen eingeteilt. Jede Schülergruppe wird von einem Erzieher betreut.
Jede Schülergruppe wählt zu Schulbeginn einen Gruppensprecher und einen Stellvertreter, die die Interessen der Gruppe in der Schülergemeinde und bei den Aussprachen mit der Direktor des BSH vertreten. Außerdem wählen alle Schülerinnen und Schüler den Heimsprecher und seinen Stellvertreter.
Insbesondere werden alle Schüler auf die Einhaltung folgender Punkte hingewiesen.
| 1. | Oberstes Ziel jedes Schülers soll sein: |
| 1.1 | Genaue Erfüllung aller Schulpflichten und Erreichung des Lehrziels |
| 1.2 | Persönliche Sauberkeit und Reinlichkeit |
| 1.3 | Mitarbeit zur Persönlichkeitsentfaltung im Leben der Gemeinschaft, das heißt Mitverantwortung tragen. |
| 2. | Es wird auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Schüler besonderer Wert gelegt. Dafür stehen den Schülern Neigungsgruppen verschiedener Art (Tischtennis, Schach, Handball, Fußball, Schwimmen, Eislaufen, Photo, Musik, Fitnessraum, etc.), eine reichhaltige Bibliothek, Vorträge, Filmvorführungen, Theater- und Konzertbesuche sowie Gemeinschaftsveranstaltungen (Heimabende, Ausflüge, Kränzchen) zur Verfügung. |
| 3. | Die neben der Hausordnung bestehende Tageseinteilung ist von jedem Schüler genau einzuhalten. |
| 4. | Alle Schüler sollen bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit in den Räumen des BSH mitwirken. |
| 5. | Im Haus dürfen nur Hausschuhe getragen werden, alle übrigen Schuhe müssen in den zugehörigen Schuhkästen untergebracht werden. |
| 6. | Alle Inventargegenstände des Hauses, die aus Steuergeldern angeschafft wurden, sowie alle Räume sollen mit großer Sorgsamkeit behandelt werden. Für Schäden, die über die normale Abnützung hinausgehen, sind die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte finanziell haftbar. |
| 7. | Die von allen Schülern in das Heim mitzubringenden Kleidungsstücke, Wäsche, Bettzeug und sonstigen Bedarfsgegenstände sind im Mitteilungsblatt für das jeweilige Schuljahr angeführt. |
| 8. | Rundfunkgeräte und Stereoanlagen dürfen ohne Gewähr mitgebracht, aber nur mit Erlaubnis des Erziehers in Betrieb genommen werden. Geräte wie Elektrokocher, Bügeleisen, Heizplatten, Tauchsieder, Kaffeemaschinen, Toaster, Griller, Kühlschränke usw. dürfen nicht verwendet werden. |
| 9. | Koffer, Taschen, Schachteln etc. der Schüler können nicht in den Räumen des Schülerheimes frei umherstehen, sondern sie müssen im Schülerkasten aufbewahrt werden. |
| 10. | Fahrräder mit guter Absperrvorrichtung für Fahrten in der Freizeit können mitgebracht werden, können in dem dafür vorgesehenen Fahrradraum abgestellt werden. |
| 11. | Das Taschengeld der Schüler darf nicht auf das Konto des BSH überwiesen werden. Die Erziehungsberechtigten werden auf die Möglichkeit eines Schülerkontos, Post- oder Ringsparbuches aufmerksam gemacht. In den Schülerkästen soll kein Geld verwahrt werden. |
| 12. | Die Erkrankung
eines Schülers ist unverzüglich dem Gruppenerzieher oder dem
Hauptdienst zu melden. Dieser bzw. der hauptdiensthabende Erzieher verständigt bei Bedarf den Schularzt bzw. dessen Vertreter. In schweren Fällen wird der Schüler mit der Rettung in das Krankenhaus gebracht. |
| Die Eltern geben ihr Einverständnis, dass | |
| 12.1 | die Schüler im BSH nur durch den vom Direktor des BSH empfohlenen Arzt bzw. dessen Vertreter ärztlich betreut werden (e-Card); |
| 12.2 | der Schularzt oder dessen Vertreter eine notwendige Zuweisung zu einem Facharzt (ausgenommen Zahnarzt) ausstellt; |
| 12.3 | leichte Krankheitsfälle, sobald es der Arzt verantwortet, ohne Begleitung in häusliche Pflege entlassen werden. (Betreuung durch den hauptdiensthabenden Erzieher) |
| 12.4 | bei allen übrigen
Erkrankungen, die eine dauernde Beobachtung erfordern,
der Schularzt bzw. dessen Vertreter den Schüler in ein
Krankenhaus einweist, bzw. die Eltern ermächtigt, den
Schüler vom BSH abzuholen. Die Eltern mögen im Anmeldebogen vor Beginn des Schuljahres eine Vollmacht auszustellen, welche die Direktion des BSH ermächtigt, falls die Eltern nicht mehr verständigt werden können, im Falle einer sofort notwendigen Operation die Erlaubnis zu geben. |
| 13. | Erhält ein Schüler im BSH Besuch, so ist dieser dem Gruppenerzieher bzw. dem hauptdiensthabenden Erzieher sofort zu melden. |
| 14. | Ausgangsregelung Sie erfolgt durch die jeweiligen Gruppenerzieher, jahrgangs- bzw. klassenweise abgestuft, nur bei guter Führung im BSH und entsprechenden Schulleistungen. Die allgemeinen Richtlinien hiezu werden von der Erzieherkonferenz festgelegt. |
| 15. | Urlaubssregelung Vor den Heimfahrten während der Woche haben sich die Schüler beim hauptdiensthabenden Erzieher bzw. in der Kanzlei abzumelden. Bei allen Urlauben, bei denen der Schüler über Nacht dem BSH fern bleibt und nicht die Heimreise antritt, muss für jeden einzelnen Fall die schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegen, in der jeweils der Aufenthaltsort des Schülers und der genehmigte Zeitraum genau angegeben sein muss. Die Rückkehr ins BSH nach Wochenendurlauben bzw. Ferien soll bis spätestens 22:00 Uhr erfolgen. In den Weihnachts-, Semester- und Osterferien bleibt das BSH geschlossen; in allen übrigen Fällen (Pfingstferien und bei mindestens 3 aufeinander folgenden unterrichtsfreien Tagen) je nach Bedarf. |
| 16. | Der Genuss alkoholischer Getränke ist im BSH nicht gestattet. Schülerinnen und Schüler werden, wenn sie 3x betrunken vom Ausgang gekommen sind, aus dem BSH ausgeschlossen. |
| 17. | Das Rauchen ist den Schülerinnen und Schülern nur an dem dafür bestimmten Platz gemäß Jugendgesetz gestattet. |
| 18. | Auf die besondere Gefährlichkeit des "Freibadens", des "Autostoppens" sowie jeglichen "Hantierens mit Sprengkörpern" wird hingewiesen. |
| 19. | Der Beitritt zu angemeldeten Vereinen und Vereinigungen kann nur mit Erlaubnis der Eltern und bei guten Schulleistungen gestattet werden. |
| 20. | Die Aufnahme des Schülers
erfolgt immer nur für die Dauer eines Schuljahres. Kann sich ein Schüler trotz aller Bemühungen des BSH nicht in die Gemeinschaft einordnen, so kann er auf Antrag der Erzieherkonferenz, allenfalls nach vorangegangener Verwarnung aus dem BSH ausgeschlossen werden. |
Mag. Johann Wissenwasser e.
h.
(Leiter des BSH)