Statuten

des Elternvereines des Bundesschülerheims Krems


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

Der Verein führt den Namen "Elternverein BSH".

Er hat seinen Sitz am Bundesschülerheim 3500 Krems a. d. Donau, Kasernstraße 6 - 8. Die Tätigkeit auf die Belange des Bundesschülerheims, im Folgenden "BSH" genannt.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist ein unpolitisch.
  2. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  3. Gemeinnützige Tätigkeit zur Förderung und Wahrung der Interessen des BSH.
  4. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Direktion und der Elternschaft.
  5. Förderung und Unterstützung kultureller, sportlicher und materieller Interessen, in Hinblick auf die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler und einzelner Anliegen derselben.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Mitgliedsbeiträge,

  2. Spenden und sonstige Zuwendungen

  3. Veranstaltungen

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Eltern und Obsorgeberechtigte der Schülerinnen und Schüler des BSH werden.

§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

5.2. Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt bzw. Ausscheiden des Kindes des Mitgliedes aus dem BSH

2. durch Streichung infolge einer Entscheidung des Schiedsgerichtes

3. durch freiwilligen Austritt

5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird für jedes Vereinsjahr von der Hauptversammlung festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie wählen den Vorstand und die Rechnungsprüfer und können als solche gewählt werden. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Mitliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 9 Vereinsorgane

  1. Hauptversammlung

  2. Vorstand

  3. zwei Rechnungsprüfer

  4. Schiedsgericht

§ 10 Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt  und wird vom Obmann des Vereins einberufen.

Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Briefform oder mittels E-Mail. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen.

Eingeladen werden alle Mitglieder und die beiden Rechnungsprüfer.

Den Vorsitz führt der Obmann, ist dieser verhindert, sein Stellvertreter.

Ist auch dieser verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

Die Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Gültige Beschlüsse können zur Tagesordnung gefasst werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Nitglied hat eine Stimme.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung bedürfen 2/3 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.

 

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder oder mindestens 1/10 der Mitglieder es verlangt.

Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der Beschlussfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Hauptversammlung.

§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Puinkte
  4. Beschlussfassung über den Voranschlag
  5. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
  6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages-
  7. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  10. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführer-Stellvertreter, dem Kassier und dem Kassierstellvertreter.

Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann und im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn es mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Direktor des BSH kann an den Sitzungen des Vorstandes beratender Funktion teilnehmen.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

§ 13 Wirkungsbereich des Vorstandes

Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.

§ 14 Wirkungsbereiche einzelner Vorstandsmitglieder

14.1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er beruft die ordentliche Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen ein. Ihm obliegt die Ausfertigung der vom Verein ausgegebenen Schriftstücke unter Mitfertigung des Schriftführers, auch die Gegenzeichnung der Belege über die vom Verein verausgabten Gelder.

14.2. Der Obmannstellvertreter vertritt den Obmann bei dessen Verhinderung in allen Obliegenheiten.

14.3. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Verhandlungsschriften sowie die Abfassung und Mitfertigung der vom Verein ausgehenden Schriftstücke.

14.4. Dem Kassier obliegt die Führung der Geldgebarung. Er zeichnet die Auszahlungsbelege unter Gegenzeichnung des Obmannes.

14.5. Schriftführerstellvertreter und Kassierstellvertreter vertreten in allen einschlägigen Obliegenheiten bei Verhinderung den Schriftführer bzw. den Kassier.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

Die von der Hauptversammlung gewählten beiden Rechnungsprüfer sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen und in sämtliche Bücher und Schriften jederzeit Einsicht zu nehmen. Ihnen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutenmäßigen Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 16 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das von den streitenden Parteien zu wählende Schiedsgericht, welches aus den Mitgliedern des Vereins zu nominieren ist. Jeder streitende Teil wählt einen Schiedsrichter, die beiden Schiedsrichter einen dritten als Vorsitzenden, welcher nach Tunlichkeit eine rechtskundliche Vorbildung haben soll. Kann darüber hinaus keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit seiner 3 Mitglieder beschlussfähig.

Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sollte ein Schiedsgericht nicht zustande kommen, so entscheidet über den Streitfall eine über Antrag eines der Streitteile vom Obmann einzuberufende außerordentliche Hauptversammlung.

§ 17 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.