Statuten

des Elternvereines von Bundeskonvikt III und Bundesschülerheim Krems


Bundeskonvikt III und Bundesschülerheim werden im Folgenden mit dem Begriff "Internat" zusammengefasst.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

Der Verein führt den Namen "Elternverein BK III & BSH". Er hat seinen Sitz am Bundesschülerheim Krems a. d. Donau, Kasernstraße 6 - 8 und erstreckt seine Tätigkeit auf die Belange des Internats.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist ein unpolitischer Verein.
  2. Gemeinnützige Tätigkeit zur Förderung und Wahrung der Interessen des Internats.
  3. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Direktion und der Elternschaft.
  4. Förderung und Unterstützung kultureller, sportlicher und materieller Interessen, in Hinblick auf die Gesamtheit der Zöglinge und einzelner Anliegen derselben.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. durch Mitgliedsbeiträge,
  2. durch Spenden und sonstige Zuwendungen,
  3. durch Veranstaltungen.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder sind

  1. Eltern der Schülerinnen und Schüler des Internats,
  2. der Leiter Internats,
  3. Ehrenmitglieder, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen physischen Personen, die als Eltern oder Vormund ihr Kind oder Mündel am BK III untergebracht haben, sowie juristische Personen werden.

Über Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Antrag der jeweiligen physischen bzw. juristischen Person.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. durch Austritt bzw. Ausscheiden des Kindes des Mitgliedes aus dem Konvikt
  2. durch Streichung infolge einer Entscheidung des Schiedsgerichtes
  3. durch freiwilligen Austritt, wenn eine Kündigungsfrist von 6 Wochen eingehalten wird.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird für jedes Vereinsjahr von der Hauptversammlung festgesetzt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sie wählen die Funktionäre und können als solche gewählt werden. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Mitliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 9 Vereinsorgane

  1. Hauptversammlung
  2. Vorstand
  3. zwei Rechnungsprüfer
  4. Schiedsgericht

§ 10 Hauptversammlung

Zur ordentlichen Hauptversammlung, die jährlich einmal stattfinden soll, sind alle Mitglieder sowie die beiden Rechnungsprüfer zu laden. Sie wird vom Obmann des Vereins einberufen, der auch den Vorsitz führt. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet die Hauptversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung bedürfen jedoch 2/3 der Stimmen aller Anwesenden.

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder oder mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangt. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der Beschlussfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Hauptversammlung. Gültige Beschlüsse können zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Termin. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Für die Gründungsversammlung gelten sinngemäß die Bestimmungen wie für die Hauptversammlung. Die Tagesordnung hiezu wird vom Vorstand des Proponentenkomitees festgelegt.

§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
  2. Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Fragen
  3. Beschlussfassung über den Voranschlag
  4. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
  5. Festsetzung der Höhe der Beitragsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
  6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die frei- willige Auflösung des Vereins

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführer-Stellvertreter, dem Kassier und dem Kassierstellvertreter.

Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann und im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn es mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit.

Der Direktor sowie der pädagogische Leiter des BK III können an den Sitzungen des Elternvereinsausschusses in beratender Funktion teilnehmen.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr.

§ 13 Wirkungsbereich des Vorstandes

Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Er befindet auch über Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 14 Wirkungsbereiche einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er beruft die ordentliche Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen ein. Ihm obliegt die Ausfertigung der vom Verein ausgegebenen Schriftstücke unter Mitfertigung des Schriftführers, auch die Gegenzeichnung der Belege über die vom Verein verausgabten Gelder.

Der Obmannstellvertreter vertritt den Obmann bei dessen Verhinderung in allen Obliegenheiten.

Dem Schriftführer obliegt die Führung der Verhandlungsschriften sowie die Abfassung und Mitfertigung der vom Verein ausgehenden Schriftstücke.

Dem Kassier obliegt die Führung der Geldgebarung. Er zeichnet die Auszahlungsbelege unter Gegenzeichnung des Obmannes.

Schriftführerstellvertreter und Kassierstellvertreter vertreten in allen einschlägigen Obliegenheiten bei Verhinderung den Schriftführer bzw. den Kassier.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

Die von der Hauptversammlung gewählten beiden Rechnungsprüfer sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen, in sämtliche Bücher und Schriften jederzeit Einsicht zu nehmen. Ihnen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutenmäßigen Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 16 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das von den streitenden Parteien zu wählende Schiedsgericht, welches aus den Mitgliedern des Vereins zu nominieren ist. Jeder streitende Teil wählt einen Schiedsrichter, die beiden Schiedsrichter einen dritten als Vorsitzenden, welcher nach Tunlichkeit eine rechtskundliche Vorbildung haben soll. Kann darüber hinaus keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit seiner 3 Mitglieder beschlussfähig.

Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sollte ein Schiedsgericht nicht zustande kommen, so entscheidet über den Streitfall eine über Antrag eines der Streitteile vom Obmann einzuberufende außerordentliche Hauptversammlung.

§ 17 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden. Die Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.